bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG
Durch Gesetz vom 21.12.2019 wurde im Einkommensteuergesetz der neue § 35c EStG eingeführt. Dieser beinhaltet die Förderung von energetischen Baumaßnahmen, die der Steuerpflichtige an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (=begünstigtes Objekt) durchführt. Bei der Förderung handelt es sich um eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer.
Was sind energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG?
Die Definition der energetischen Maßnahmen wurde durch den Gesetzgeber in § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG geregelt. Demnach fallen unter diese Vorschrift die folgenden Maßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG zählen zu den förderfähigen Maßnahmen außerdem auch Aufwendungen für:
- die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG (=Kosten für vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassene Energieberater, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerermäßigung erfüllt sein?
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sind in § 35c EStG wie folgt geregelt:
- Das begünstigte Objekt muss in der Europäischen Union EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR= Norwegen, Island und Lichtenstein) belegen sein.
- Die Nutzung des Objekts muss zu eigenen Wohnzwecken erfolgen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch gegeben, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich an andere Personen als den Steuerpflichtigen zur Nutzung überlassen werden.
- Das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist der Herstellungsbeginn bei Bau des Objekts.
- Beginn der energetischen Maßnahme muss nach dem 31.12.2019 und Abschluss vor dem 1.01.2030 sein (also alle Baumaßnahmen, die vom 01.01.2020 beginnen und bis 31.12.2029 abgeschlossen sind).
- Die Maßnahmen müssen von einem zugelassenen Fachunternehmen ausgeführt werden.
- Das Fachunternehmen muss dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen.
- Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben, die neben den üblichen Anforderungen an eine Rechnung den folgenden Inhalt haben muss:
- die Bezeichnung der förderfähigen energetischen Maßnahmen
- die Arbeitsleistung des Fachunternehmers
- die Adresse des begünstigten Objekts
- die Rechnung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
- Die Zahlung der Rechnung muss unbar, also per Überweisung auf ein Konto des Fachunternehmers erfolgen. Barzahlungen werden damit ausdrücklich nicht gefördert.
- Die energetische Maßnahme muss abgeschlossen sein (bei jahresübergreifenden Arbeiten, z. B. Beginn der Wärmedämmung von Wänden im Dezember 2021 und Abschluss der Maßnahme im Januar 2022 wird die Steuerermäßigung erst im Jahr 2022 gewährt.
- Der Steuerpflichtige muss beim zuständigen Finanzamt einen Antrag mit seiner Steuererklärung stellen.
Ist die Steuerermäßigung begrenzt?
Die Steuerermäßigung ist auf einen Höchstbetrag in Höhe 40.000 EUR pro begünstigtes Objekt begrenzt. Bei der Steuerermäßigung (und damit der Begrenzung) handelt es sich um den Steuerminderungsbetrag nicht um die Höhe der Kosten für die Maßnahmen.
Was führt grundsätzlich zum Ausschluss der Förderung?
Die Förderung ist gemäß § 35c Absatz 3 EStG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Im Einzelnen sind dort folgende Punkte aufgeführt:
- Die Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten in anderen Einkunftsarten sein (z. B. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer).
- Wenn die Maßnahmen Aufwendungen im Sinne des § 10f EStG (=Steuerbegünstigung für Denkmalaufwendungen für eigengenutzten Wohnraum) sind, ist eine Förderung nicht möglich.
- Ebenso entfällt die Förderung, wenn für die Aufwendungen Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG (=haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen werden.
- Sofern steuerfreie Zuschüsse gewährt oder zinsverbilligte Darlehen für öffentlich geförderte Maßnahmen in Anspruch genommen werden ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen.
Wie wird die Förderung bei mehreren Eigentümern ermittelt?
Sind mehrere Personen Eigentümer des begünstigten Objekts, so kann die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§35c Absatz 6 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass jeder Eigentümer, auf den die Voraussetzungen zutreffen, die Förderung entsprechend seinem Eigentumsanteil am begünstigten Objekt erhält.
Aus welcher Bemessungsgrundlage berechnet sich die Steuerermäßigung?
Die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung bilden die begünstigten und abgeschlossenen energetischen Maßnahmen.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?
Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr 7% der Bemessungsgrundlage (höchstens 14.000 EUR) sowie im dritten Jahr 6% der Bemessungsgrundlage (höchstens 12.000 EUR). Soweit Aufwendungen für einen Energieberater anfallen vermindert sich die Einkommensteuer um 50% der Aufwendungen, die für diesen angefallen sind.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige A ist Alleineigentümer eines im Jahr 1998 erbauten Einfamilienhauses in Dresden, das er selbst bewohnt. Im November 2020 hat A einen für die Durchführung von energetischen Maßnahmen zugelassenen Fachunternehmer beauftragt, die Hauseingangstür und die Fenster für 15.000 EUR sowie die Heizungsanlage für 20.000 EUR zu erneuern. Im Jahr 2021 folgte die Wärmedämmung von Wänden für 150.000 EUR sowie der Einbau einer Lüftungsanlage für 45.000 EUR. Anschließend ließ A noch das Parkett für 10.000 EUR aufbereiten. Alle Baumaßnahmen wurden im März 2021 abgeschlossen. Der Fachunternehmer rechnete alle Baumaßnahmen ordnungsgemäß ab und fügte der Rechnung eine entsprechende Bescheinigung über Durchführung der energetischen Maßnahmen bei. A überwies den Gesamtbetrag auf ein Konto des Fachunternehmers und beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG. Die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen A soll aus Darstellungsgründen 65.000 EUR betragen.
Prüfung Voraussetzungen:
- Dresden = Deutschland = Mitglied der EU
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Baujahr des Einfamilienhauses: 1998 = älter als 10 Jahre im Jahr 2020 und 2021
- Maßnahmen werden nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 31.12.2029 abgeschlossen
- ordnungsgemäße Rechnung liegt vor, Zahlung erfolgte unbar per Überweisung
- Bescheinigung des Fachunternehmers liegt vor
- Förderung für alle Maßnahmen erst ab 2021, da die in 2020 beauftragten Maßnahmen erst in 2021 abgeschlossen wurden
- keine Förderung der Parkettaufbereitung, da dies keine Maßnahme ist, die in § 35c EStG genannt ist, alle anderen Aufwendungen fallen unter die Förderung
- A hat einen entsprechenden Antrag gestellt.
Bemessungsgrundlage (BMGL)
energetische Maßnahme: | ||
Fenster und Außentür | 15.000,00 | EUR |
Heizungsanlage | 20.000,00 | EUR |
Wärmedämmung von Wänden | 150.000,00 | EUR |
Lüftungsanlage | 45.000,00 | EUR |
Summe = Bemessungsgrundlage | 230.000,00 | EUR |
Ermittlung der Steuerermäßigung
BMGL = 230.000 EUR x 7% in 2021 und 2022 | 16.100,00 | EUR |
begrenzt auf jeweils 14.000 EUR | 14.000,00 | EUR |
BMGL = 230.000 EUR x 6% in 2023 | 13.800,00 | EUR |
begrenzt auf 12.000 EUR | 12.000,00 | EUR |
Darstellung der Steuerentlastung
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Veranlagungsjahr | 2021 | 2022 | 2023 | Summe 2021-2023 |
Steuer vor Steuerermäßigung nach § 35c EStG | 65.000,00 | 65.000,00 | 65.000,00 | 195.000,00 |
abzüglich Steuerermäßigung | -14.000,00 | -14.000,00 | -12.000,00 | -40.000,00 |
an das Finanzamt zu zahlen nach Ermäßigung | 51.000,00 | 51.000,00 | 53.000,00 | 155.000,00 |
Der Steuerpflichtige A spart somit in den Veranlagungsjahren 2021-2023 insgesamt 40.000 EUR Steuern. Weitere Aufwendungen für energetische Maßnahmen kann er nicht geltend machen, da er den Förderhöchstbetrag in Höhe von 40.000 EUR für sein Einfamilienhaus bereits erreicht hat.
Autor: Mandy Taubert