Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und – verarbeitung

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderung der steuerlichen Nutzungsdauer (=Abschreibung) von Computerhardware sowie Software zur Dateneingabe und –verarbeitung bekanntgegeben. Hier finden Sie einen Link zum BMF-Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Demnach kann für die in Randziffer (Rz.) 2 des BMF-Schreibens genannte Hardware sowie die in Rz. 5 genannte Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden können (steuerliches Wahlrecht).

Die Regelung gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, also ab dem 1. Januar 2021. Sofern die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden und eine mehrjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, können diese ebenfalls im Wirtschaftsjahr 2021 voll abgeschrieben werden.

Die Regelung gilt für auch für entsprechende Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Bei der Vorschrift handelt es sich um eine steuerliche Sondervorschrift. Zur handels-rechtlichen Anwendung veröffentlichte der Fachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 22.3.2021 in Form einer Sitzungsberichterstattung zur Sitzung vom 16.3.2021 seine Auffassung zu der Frage, ob diese steuerliche Regelung auch für handelsbilanzielle Abschlüsse angewendet werden kann. Demnach wurde die handelsrechtliche Anwendung des BMF-Schreibens durch das IDW verneint und führt zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Autor:

Mandy Taubert

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