Reform der Grundsteuer – Überblick

Der Bundesgesetzgeber hat die zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende neue Grundsteuer beschlossen.

Die Mehrheit der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Einige Bundesländer weichen vom Bundesmodell ab und wenden für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Grundstücke) ihr eigenes Grundsteuermodell an. Dabei handelt es sich um folgende Bundesländer:

                        Baden-Württemberg

                        Bayern

                        Hamburg

                        Hessen

                        Niedersachsen

Die Länder Sachsen und Saarland weichen lediglich von der Höhe der Steuermesszahlen ab und wenden ansonsten das Bundesmodell an.

Im Bereich der Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt, wenden die meisten Bundesländer das Bundesmodell an.

Welcher Handlungsbedarf besteht für Grundstückseigentümer?

Alle Grundstückseigentümer müssen eine Feststellungserklärung zur Neubewertung der Grundstücke auf den 01.01.2022 im Jahr 2022 einreichen. Die Aufforderung zur Abgabe erfolgt laut dem Bundesministerium für Finanzen voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung, das bedeutet, es erfolgt keine persönliche Aufforderung an den Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde.

Jeder Grundstückseigentümer, egal ob es sich um selbstgenutzte, vermietete oder betrieblich genutzte Grundstücke handelt, ist verpflichtet, eine solche Feststellungerklärung abzugeben.

Welche Abgabefrist gilt?

Die Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft (Stand heute) am 31. Oktober 2022 ab.

Welche Angaben sind in der Grundsteuererklärung erforderlich?

Für Wohneigentum und Mietwohngrundstücke sind in der Feststellungserklärung im Wesentlichen die folgenden Angaben erforderlich (Bundesmodell):

                        Lage des Grundstücks (=Grundbuchdaten)

                        Grundstücksfläche

                        Bodenrichtwert

                        Gebäude-/Grundstücksart

                        Wohnfläche

                        Kaltmieten (nur bei Mietwohngrundstücken)

                        Anzahl der Wohnungen

                        bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil

                        Baujahr des Gebäudes

Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.

Für Nichtwohngrundstücke, unbebaute Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sprechen Sie uns bitte gesondert an.

Wie erfolgt das Veranlagungsverfahren?

Auf Grundlage der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Zusätzlich berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid sind keine Zahlungsaufforderungen sondern dienen den jeweils zuständigen Städten und Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer. Beide Bescheide werden den Städten und Gemeinden durch die Finanzämter elektronisch übermittelt. Im Anschluss daran wird die zu zahlende Grundsteuer in der Regel an den Grundstückseigentümer in einem Grundsteuerbescheid gesendet.

Die so neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen. Bis einschließlich 2024 gelten die bisher bestehenden Regelungen fort.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Die Grundsteuer berechnet sich nach der folgenden Formel:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Grundsteuerwert =>   ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung

Steuermesszahl =>    ist gesetzlich festgelegt

Hebesatz =>               legt die Stadt bzw. Gemeinde fest.

Autor:

Mandy Taubert

H & E Steuerberatungsgesellschaft mbH

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