Allgemein

Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 und 2021 ff.

Grundsätzlich endet die Abgabefrist für die jährlichen Steuererklärungen bei Erstellung durch Steuerberater 14 Monate nach dem Jahresende. Für 2020 wurde die Frist bis zum 31. August 2022 verlängert, für 2021 bis zum 31. August 2023, für 2022 bis zum 31. Juli 2024, für 2023 bis zum 31. Mai 2025 und für 2024 bis zum 30. April 2026. Die Abgabefristen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurden ebenfalls entsprechend verlängert.

Die Fristverlängerungen sollen der höheren Arbeitsbelastung der Steuerberater infolge der Coronakrise und der Grundsteuerreform entgegenwirken. Die für die Erstellung der Steuererklärungen notwendigen Belege und Unterlagen sollten den Steuerberatern dennoch möglichst früh übermittelt werden, den weitere individuelle Fristverlängerungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt. Geht eine Steuererklärung nicht bis Ende der Abgabefrist beim Finanzamt ein, wird in Nachzahlungsfällen automatisch ein Verspätungszuschlag fällig. Kommt es zu einer Steuererstattung oder wird keine Steuer festgesetzt, kann das Finanzamt im Einzelfall einen Verspätungszuschlag erheben.

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Reform der Grundsteuer – Überblick

Der Bundesgesetzgeber hat die zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende neue Grundsteuer beschlossen.

Die Mehrheit der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Einige Bundesländer weichen vom Bundesmodell ab und wenden für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Grundstücke) ihr eigenes Grundsteuermodell an. Dabei handelt es sich um folgende Bundesländer:

                        Baden-Württemberg

                        Bayern

                        Hamburg

                        Hessen

                        Niedersachsen

Die Länder Sachsen und Saarland weichen lediglich von der Höhe der Steuermesszahlen ab und wenden ansonsten das Bundesmodell an.

Im Bereich der Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt, wenden die meisten Bundesländer das Bundesmodell an.

Welcher Handlungsbedarf besteht für Grundstückseigentümer?

Alle Grundstückseigentümer müssen eine Feststellungserklärung zur Neubewertung der Grundstücke auf den 01.01.2022 im Jahr 2022 einreichen. Die Aufforderung zur Abgabe erfolgt laut dem Bundesministerium für Finanzen voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung, das bedeutet, es erfolgt keine persönliche Aufforderung an den Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde.

Jeder Grundstückseigentümer, egal ob es sich um selbstgenutzte, vermietete oder betrieblich genutzte Grundstücke handelt, ist verpflichtet, eine solche Feststellungerklärung abzugeben.

Welche Abgabefrist gilt?

Die Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft (Stand heute) am 31. Oktober 2022 ab.

Welche Angaben sind in der Grundsteuererklärung erforderlich?

Für Wohneigentum und Mietwohngrundstücke sind in der Feststellungserklärung im Wesentlichen die folgenden Angaben erforderlich (Bundesmodell):

                        Lage des Grundstücks (=Grundbuchdaten)

                        Grundstücksfläche

                        Bodenrichtwert

                        Gebäude-/Grundstücksart

                        Wohnfläche

                        Kaltmieten (nur bei Mietwohngrundstücken)

                        Anzahl der Wohnungen

                        bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil

                        Baujahr des Gebäudes

Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.

Für Nichtwohngrundstücke, unbebaute Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sprechen Sie uns bitte gesondert an.

Wie erfolgt das Veranlagungsverfahren?

Auf Grundlage der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Zusätzlich berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid sind keine Zahlungsaufforderungen sondern dienen den jeweils zuständigen Städten und Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer. Beide Bescheide werden den Städten und Gemeinden durch die Finanzämter elektronisch übermittelt. Im Anschluss daran wird die zu zahlende Grundsteuer in der Regel an den Grundstückseigentümer in einem Grundsteuerbescheid gesendet.

Die so neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen. Bis einschließlich 2024 gelten die bisher bestehenden Regelungen fort.

Wie berechnet sich die Grundsteuer?

Die Grundsteuer berechnet sich nach der folgenden Formel:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Grundsteuerwert =>   ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung

Steuermesszahl =>    ist gesetzlich festgelegt

Hebesatz =>               legt die Stadt bzw. Gemeinde fest.

Autor:

Mandy Taubert

H & E Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und – verarbeitung

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderung der steuerlichen Nutzungsdauer (=Abschreibung) von Computerhardware sowie Software zur Dateneingabe und –verarbeitung bekanntgegeben. Hier finden Sie einen Link zum BMF-Schreiben:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Demnach kann für die in Randziffer (Rz.) 2 des BMF-Schreibens genannte Hardware sowie die in Rz. 5 genannte Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen im Jahr der Anschaffung sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden können (steuerliches Wahlrecht).

Die Regelung gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, also ab dem 1. Januar 2021. Sofern die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden und eine mehrjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, können diese ebenfalls im Wirtschaftsjahr 2021 voll abgeschrieben werden.

Die Regelung gilt für auch für entsprechende Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Bei der Vorschrift handelt es sich um eine steuerliche Sondervorschrift. Zur handels-rechtlichen Anwendung veröffentlichte der Fachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) am 22.3.2021 in Form einer Sitzungsberichterstattung zur Sitzung vom 16.3.2021 seine Auffassung zu der Frage, ob diese steuerliche Regelung auch für handelsbilanzielle Abschlüsse angewendet werden kann. Demnach wurde die handelsrechtliche Anwendung des BMF-Schreibens durch das IDW verneint und führt zu einer Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Autor:

Mandy Taubert

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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c EStG

Durch Gesetz vom 21.12.2019 wurde im Einkommensteuergesetz der neue § 35c EStG eingeführt. Dieser beinhaltet die Förderung von energetischen Baumaßnahmen, die der Steuerpflichtige an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude (=begünstigtes Objekt) durchführt. Bei der Förderung handelt es sich um eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer.

Was sind energetische Maßnahmen im Sinne des § 35c EStG?

Die Definition der energetischen Maßnahmen wurde durch den Gesetzgeber in § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG geregelt. Demnach fallen unter diese Vorschrift die folgenden Maßnahmen:

  1. Wärmedämmung von Wänden
  2. Wärmedämmung von Dachflächen
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  6. Erneuerung der Heizungsanlage
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG zählen zu den förderfähigen Maßnahmen außerdem auch Aufwendungen für:

  • die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG (=Kosten für vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassene Energieberater, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.

Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerermäßigung erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung sind in § 35c EStG wie folgt geregelt:

  1. Das begünstigte Objekt muss in der Europäischen Union EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR= Norwegen, Island und Lichtenstein) belegen sein.
  2. Die Nutzung des Objekts muss zu eigenen Wohnzwecken erfolgen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch gegeben, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich an andere Personen als den Steuerpflichtigen zur Nutzung überlassen werden.
  3. Das begünstigte Objekt muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre sein. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist der Herstellungsbeginn bei Bau des Objekts.
  4. Beginn der energetischen Maßnahme muss nach dem 31.12.2019 und Abschluss vor dem 1.01.2030 sein (also alle Baumaßnahmen, die vom 01.01.2020 beginnen und bis 31.12.2029 abgeschlossen sind).
  5. Die Maßnahmen müssen von einem zugelassenen Fachunternehmen ausgeführt werden.
  6. Das Fachunternehmen muss dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausstellen.
  7. Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben, die neben den üblichen Anforderungen an eine Rechnung den folgenden Inhalt haben muss:
    • die Bezeichnung der förderfähigen energetischen Maßnahmen
    • die Arbeitsleistung des Fachunternehmers
    • die Adresse des begünstigten Objekts
    • die Rechnung muss in deutscher Sprache verfasst sein.
  8. Die Zahlung der Rechnung muss unbar, also per Überweisung auf ein Konto des Fachunternehmers erfolgen. Barzahlungen werden damit ausdrücklich nicht gefördert.
  9. Die energetische Maßnahme muss abgeschlossen sein (bei jahresübergreifenden Arbeiten, z. B. Beginn der Wärmedämmung von Wänden im Dezember 2021 und Abschluss der Maßnahme im Januar 2022 wird die Steuerermäßigung erst im Jahr 2022 gewährt.
  10. Der Steuerpflichtige muss beim zuständigen Finanzamt einen Antrag mit seiner Steuererklärung stellen.

Ist die Steuerermäßigung begrenzt?

Die Steuerermäßigung ist auf einen Höchstbetrag in Höhe 40.000 EUR pro begünstigtes Objekt begrenzt. Bei der Steuerermäßigung (und damit der Begrenzung) handelt es sich um den Steuerminderungsbetrag nicht um die Höhe der Kosten für die Maßnahmen.

Was führt grundsätzlich zum Ausschluss der Förderung?

Die Förderung ist gemäß § 35c Absatz 3 EStG unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ausgeschlossen. Im Einzelnen sind dort folgende Punkte aufgeführt:

  1. Die Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten in anderen Einkunftsarten sein (z. B. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer).
  2. Wenn die Maßnahmen Aufwendungen im Sinne des § 10f EStG (=Steuerbegünstigung für Denkmalaufwendungen für eigengenutzten Wohnraum) sind, ist eine Förderung nicht möglich.
  3. Ebenso entfällt die Förderung, wenn für die Aufwendungen Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG (=haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) in Anspruch genommen werden.
  4. Sofern steuerfreie Zuschüsse gewährt oder zinsverbilligte Darlehen für öffentlich geförderte Maßnahmen in Anspruch genommen werden ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen.

Wie wird die Förderung bei mehreren Eigentümern ermittelt?

Sind mehrere Personen Eigentümer des begünstigten Objekts, so kann die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden (§35c Absatz 6 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass jeder Eigentümer, auf den die Voraussetzungen zutreffen, die Förderung entsprechend seinem Eigentumsanteil am begünstigten Objekt erhält.

Aus welcher Bemessungsgrundlage berechnet sich die Steuerermäßigung?

Die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung bilden die begünstigten und abgeschlossenen energetischen Maßnahmen.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Die Steuerermäßigung beträgt im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr 7% der Bemessungsgrundlage (höchstens 14.000 EUR) sowie im dritten Jahr 6% der Bemessungsgrundlage (höchstens 12.000 EUR). Soweit Aufwendungen für einen Energieberater anfallen vermindert sich die Einkommensteuer um 50% der Aufwendungen, die für diesen angefallen sind.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A ist Alleineigentümer eines im Jahr 1998 erbauten Einfamilienhauses in Dresden, das er selbst bewohnt. Im November 2020 hat A einen für die Durchführung von energetischen Maßnahmen zugelassenen Fachunternehmer beauftragt, die Hauseingangstür und die Fenster für 15.000 EUR sowie die Heizungsanlage für 20.000 EUR zu erneuern. Im Jahr 2021 folgte die Wärmedämmung von Wänden für 150.000 EUR sowie der Einbau einer Lüftungsanlage für 45.000 EUR. Anschließend ließ A noch das Parkett für 10.000 EUR aufbereiten. Alle Baumaßnahmen wurden im März 2021 abgeschlossen. Der Fachunternehmer rechnete alle Baumaßnahmen ordnungsgemäß ab und fügte der Rechnung eine entsprechende Bescheinigung über Durchführung der energetischen Maßnahmen bei. A überwies den Gesamtbetrag auf ein Konto des Fachunternehmers und beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 2021 die Steuerermäßigung gemäß § 35c EStG. Die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen A soll aus Darstellungsgründen 65.000 EUR betragen.

Prüfung Voraussetzungen:

  • Dresden = Deutschland = Mitglied der EU
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • Baujahr des Einfamilienhauses: 1998 = älter als 10 Jahre im Jahr 2020 und 2021
  • Maßnahmen werden nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 31.12.2029 abgeschlossen
  • ordnungsgemäße Rechnung liegt vor, Zahlung erfolgte unbar per Überweisung
  • Bescheinigung des Fachunternehmers liegt vor
  • Förderung für alle Maßnahmen erst ab 2021, da die in 2020 beauftragten Maßnahmen erst in 2021 abgeschlossen wurden
  • keine Förderung der Parkettaufbereitung, da dies keine Maßnahme ist, die in § 35c EStG genannt ist, alle anderen Aufwendungen fallen unter die Förderung
  • A hat einen entsprechenden Antrag gestellt.

Bemessungsgrundlage (BMGL)

energetische Maßnahme:  
Fenster und Außentür15.000,00EUR
Heizungsanlage20.000,00EUR
Wärmedämmung von Wänden150.000,00EUR
Lüftungsanlage45.000,00EUR
Summe = Bemessungsgrundlage230.000,00EUR

Ermittlung der Steuerermäßigung

BMGL = 230.000 EUR x 7% in 2021 und 202216.100,00EUR
begrenzt auf  jeweils 14.000 EUR14.000,00EUR
BMGL = 230.000 EUR x 6% in 202313.800,00EUR
begrenzt auf 12.000 EUR12.000,00EUR

Darstellung der Steuerentlastung

EUREUREUREUR
Veranlagungsjahr202120222023Summe 2021-2023
Steuer vor Steuerermäßigung nach § 35c EStG65.000,0065.000,0065.000,00195.000,00
abzüglich Steuerermäßigung-14.000,00-14.000,00-12.000,00-40.000,00
an das Finanzamt zu zahlen nach Ermäßigung51.000,0051.000,0053.000,00155.000,00

Der Steuerpflichtige A spart somit in den Veranlagungsjahren 2021-2023 insgesamt 40.000 EUR Steuern. Weitere Aufwendungen für energetische Maßnahmen kann er nicht geltend machen, da er den Förderhöchstbetrag in Höhe von 40.000 EUR für sein Einfamilienhaus bereits erreicht hat.

Autor: Mandy Taubert

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Förderung Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG

Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG können für Mietwohnungsneubauten, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegen sind, in den Veranlagungszeiträumen 2018 bis einschließlich 2026 (vgl. § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG) neben der planmäßigen Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Was ist ein Mietwohnungsneubau?

Nach dieser Vorschrift entsteht ein Mietwohnungsneubau dann, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher noch nicht vorhandener Wohnraum angeschafft oder hergestellt wird.

Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung im Sinne dieser Vorschrift neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft, d. h. gekauft wird (vgl. § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG). In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nur vom Anschaffenden (Käufer) in Anspruch genommen werden.

Was ist eine Wohnung?

Die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG, in dem geregelt ist, was eine Wohnung im Sinne der deutschen Gesetzgebung ist, sind zu beachten (vgl. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG). Zusammengefasst ist eine Wohnung eine abgeschlossene Wohneinheit, die einen selbständigen Zugang hat und von anderen Wohnungen baulich getrennt ist. Die Wohnfläche der Wohnung muss mindestens 23 m² betragen und es müssen Küche, Bad oder Dusche sowie Toilette vorhanden sein. Nebenräume sind einzubeziehen.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme erfüllt sein?

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind in § 7b Abs. 2 EStG geregelt. Demnach gilt Folgendes:

  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR pro m² nicht übersteigen. Wenn diese Grenze überschritten ist, kann keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet sein. Eine unentgeltliche Überlassung des Wohnraums ist schädlich, ebenso die Vermietung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen.
  • Die Wohnungen müssen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union belegen sein.

Aus welcher Bemessungsgrundlage berechnet sich die Sonderabschreibung?

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung bilden die begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einer Höhe von maximal 2.000 EUR pro m² Wohnfläche.

Wie hoch sind die Sonderabschreibungen?

Die Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren 5% der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu der planmäßigen Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 EStG.

Wann und wie ist die Sonderabschreibung rückgängig zu machen?

Die Sonderabschreibung ist in den entsprechenden Veranlagungsjahren rückgängig zu machen, wenn:

  • die Überlassung der Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet wird
  • die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren verkauft wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt
  • die Baukosten innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten werden.

Die Vorschriften zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung regelt § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die daraus folgende Änderung der Steuer- und Feststellungsbescheide in den entsprechenden Veranlagungs-zeiträumen werden durch § 7b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG bestimmt.

Gibt es weitere Ausschlusskriterien zu Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen?

Eine weitere Voraussetzung ist in § 7b Abs. 5 EStG geregelt. Danach kann die Sonderabschreibung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen eingehalten sind.

Was bedeutet dies?

Dieses Ausschlusskriterium trifft nur zu, wenn ein Unternehmen Beihilfen der EU (sogenannte De-minimis-Beihilfen) erhalten hat. Hierbei darf die Summe aller Beihilfen innerhalb von 3 Veranlagungszeiträumen (*1) für ein Unternehmen den Betrag von 200.000 EUR nicht übersteigen. Dabei sind alle erhaltenen De-minimis-Beihilfen zusammen zu rechnen, dies unabhängig von ihrer Art und Zielsetzung.

(*1) Es wird bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung jeweils auf den laufenden und die beiden vorangegangen Veranlagungszeiträume abgestellt.

Beispiel:         

Privatperson A stellt in Leipzig in 2021 neuen Wohnraum her. Die neue Wohnfläche beträgt 300 m² und umfasst 3 Wohnungen a´ 100 m², die entgeltlich an Dritte vermietet werden sollen.      Die Herstellungskosten betragen insgesamt 800.000 EUR. Der Bauantrag wurde am 25.07.2019 gestellt. Die Fertigstellung erfolgte am 01.03.2021.

Prüfung Voraussetzungen:    

  • Leipzig = Deutschland = Mitglied der EU                                                   
  • es entsteht neuer Wohnraum                                                         
  • Bauantrag am 25.07.2019 (=nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt)
  • die Vermietung erfolgt entgeltlich zu Wohnzwecken                                            
  • Herstellungskosten = 800.000 EUR : 300 m² = 2.667 EUR pro m²

= die Baukostenobergrenze von 3.000 EUR pro m² wurde eingehalten 

Bemessungsgrundlage (BMGL)

Herstellungskosten pro m² 2.667,00 EUR
maximal förderfähige Kosten pro m² 2.000,00 EUR

Ermittlung der Sonderabschreibung

BMGL = 300 m² x 2.000 EUR -> 600.000,00 EUR
davon 5% Sonderabschreibung -> 30.000,00 EUR

Die Sonderabschreibung ist in Höhe von 30.000 EUR jeweils in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 vorzunehmen.

Lineare Absetzung für Abnutzung

Zusätzlich zur Sonderabschreibung ist im Förderzeitraum die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2% jährlich vorzunehmen. Für das Jahr 2021 erfolgt diese Abschreibung zeitanteilig ab dem 01.03.2021 = Fertigstellung mit 10 – zwölftel der Jahresabschreibung (800.000 EUR x 2% : 12 Monate x 10 Monate = 13.334 EUR). Ab 2022 beträgt die Absetzung für Abnutzung 16.000 Euro jährlich.

Autor: Mandy Taubert

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